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Einlagenrückgewähr in der GmbH: Rückzahlung im Gesellschafterstreit

Zahlungen an Gesellschafter sind nicht automatisch zulässig. Einlagenrückgewähr, Zustimmung, Vorteil und Rückzahlung im Streit sauber einordnen.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Eine GmbH bezahlt einem Gesellschafter Geld, übernimmt Kosten oder verzichtet auf eine Forderung. Später behauptet die Gesellschaft, es habe sich um eine verbotene Einlagenrückgewähr gehandelt.

Der Streit lässt sich nicht allein mit dem Wort Auszahlung entscheiden. Leistung, Gegenleistung, Gesellschaftsinteresse, Zustimmung und Vorteil des Gesellschafters müssen in der richtigen Reihenfolge geprüft werden.

Einlagenrückgewähr in der GmbH: Rückzahlung im Gesellschafterstreit

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01 Frage 1

Sind die maßgeblichen Unterlagen und der konkrete nächste Schritt dokumentiert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Grundlage, Beweise und Rechtsfolge gemeinsam prüfen.

Grundlage, Beweise und Rechtsfolge gemeinsam prüfen.

02

Fehlende Unterlagen und Zuständigkeit zuerst ordnen.

Fehlende Unterlagen und Zuständigkeit zuerst ordnen.

Leistung und Gegenleistung dokumentieren

§ 82 GmbHG schützt das Gesellschaftsvermögen. Für die Prüfung werden Vertrag, Rechnung, Marktvergleich, Zahlungsbeleg und tatsächliche Gegenleistung benötigt. Eine pauschale Behauptung über einen Vorteil ersetzt diese Zuordnung nicht.

Passende Einordnung

Zustimmung ist nicht jede Rechtfertigung

Ein Gesellschafterbeschluss beantwortet nicht automatisch die Frage, ob eine Zahlung zulässig war. Prüfen Sie Inhalt, Zuständigkeit, Stimmverbot, Fremdvergleich und den konkreten Nutzen für die GmbH.

Passende Einordnung

Rückersatz und Anspruchsrichtung

§ 83 GmbHG kann einen Rückersatzanspruch begründen. Wer den Anspruch geltend machen darf, gegen wen er sich richtet und welche Einwendungen bestehen, hängt von Zahlung, Empfänger und Organhandlung ab.

Neue rechtliche Informationen erhalten Sie über BRANDaktuelle Rechtsnews. Passende Einordnung

Häufige Fragen

Ist jede Zahlung an einen Gesellschafter Einlagenrückgewähr?

Nein. Maßgeblich sind die konkrete Leistung, eine echte Gegenleistung, der Gesellschaftszweck und die gesetzlichen Grenzen.

Reicht ein Gesellschafterbeschluss als Rechtfertigung?

Nicht automatisch. Der Beschluss, die Zuständigkeit, ein mögliches Stimmverbot und die wirtschaftliche Ausgewogenheit müssen geprüft werden.

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