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Geschäftschance der GmbH privat genutzt: Wann Gesellschafter eingreifen können

Ein Gesellschafter oder Geschäftsführer nutzt eine konkrete Geschäftschance der GmbH. So werden Chance, Rolle, Anspruch und Beweise sauber geprüft.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Ein lukrativer Auftrag, eine Liegenschaft oder ein Kundenprojekt wird der GmbH angeboten. Kurz darauf übernimmt ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Gesellschaft das Geschäft. Ob darin eine Pflichtverletzung liegt, hängt nicht nur davon ab, wer den Vertrag unterschrieben hat. Entscheidend sind Herkunft und Reife der Chance, die Rolle der handelnden Person und die tatsächliche Fähigkeit der GmbH, das Geschäft zu verfolgen.

Für Geschäftsführer enthält § 24 GmbHG ein gesetzliches Wettbewerbsverbot mit besonderen Rechtsfolgen. Bei einem bloßen Gesellschafter ist enger anhand der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu prüfen. Ein Mitgesellschafter sollte deshalb nicht sofort persönlichen entgangenen Gewinn verlangen, sondern zuerst Anspruchsinhaber und Schaden der Gesellschaft bestimmen.

Geschäftschance der GmbH privat genutzt: Wann Gesellschafter eingreifen können

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01 Frage 1

Wie gelangte die Person an die Geschäftschance?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ansprüche der GmbH und gegebenenfalls § 24 GmbHG sofort prüfen.

Sichern Sie Angebot, interne Weiterleitung, Kalkulation, Entscheidungsstand und den späteren Vertrag. Prüfen Sie Organrolle, Einwilligungen sowie Unterlassung, Eintrittsrecht oder Schadenersatz als Ansprüche der Gesellschaft.

02

Reife und Zuordnung der Chance mit einer Ereigniskette belegen.

Erstellen Sie eine Chronologie von der ersten Ansprache bis zum Abschluss. Belegen Sie, warum die Chance der GmbH zugeordnet war, welche Vorarbeiten bestanden und ob die Gesellschaft sie tatsächlich verfolgen konnte.

03

Private Gelegenheit und Gesellschaftsinteresse sauber abgrenzen.

Prüfen Sie Geschäftszweig, bisherige Tätigkeit, Herkunft des Kontakts und Unternehmensinteresse. Eine bloße thematische Nähe macht noch nicht jede private Gelegenheit zur Geschäftschance der GmbH.

04

Nutzung von Gesellschaftsressourcen und daraus entstandenen Vorteil aufklären.

Ermitteln Sie, welche Daten, Beschäftigten, Gutachten, Finanzierungskontakte oder Kosten der GmbH verwendet wurden. Daraus können eigenständige Unterlassungs-, Herausgabe- oder Ersatzfragen entstehen.

Eine Geschäftschance muss der GmbH konkret zugeordnet sein

Nicht jede Idee im Geschäftszweig gehört automatisch der GmbH. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Gesellschafter von der Chance in seiner Funktion erfahren hat, ob sie ihm gerade als Mitglied oder Organ angetragen wurde oder ob sie für die Gesellschaft besondere Bedeutung besaß.

Je weiter die Chance fortgeschritten ist, desto stärker wird die Zuordnung. Ein bestimmtes Angebot, identifizierter Vertragspartner, konkrete Konditionen, interne Kalkulationen und eine laufende Due Diligence wiegen anders als eine allgemeine Marktbeobachtung.

Die Themenseite zu Wettbewerbsverbot und Treuepflicht ordnet die unterschiedlichen Pflichten. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Entzug eines bestimmten Geschäfts und nicht auf ein allgemeines Tätigkeitsverbot.

Geschäftsführer und bloße Gesellschafter nicht gleich behandeln

§ 24 GmbHG richtet sich an Geschäftsführer. Ohne Einwilligung dürfen sie im Geschäftszweig der GmbH weder für eigene noch für fremde Rechnung handeln und bestimmte Funktionen in Konkurrenzunternehmen übernehmen. Die Norm enthält besondere Ansprüche der Gesellschaft.

Für Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion besteht nicht automatisch dasselbe gesetzliche Wettbewerbsverbot. Ihre Treuepflicht kann die Ausnutzung verfestigter Geschäftschancen dennoch untersagen, insbesondere wenn sie aus der Gesellschafterstellung stammen oder Gesellschaftsdaten verwendet werden. Bei einer personellen Eskalation erklärt der Beitrag zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, wie Beschluss, wichtiger Grund und gerichtlicher Weg zusammenspielen.

Der bestehende Beitrag über Wettbewerbsverbot und Kundenabwerbung behandelt laufende Konkurrenzhandlungen. Beim Entzug einer Geschäftschance steht dagegen ein konkreter Auftrag oder Vermögenswert im Mittelpunkt.

Reife der Chance und Fähigkeit der GmbH gemeinsam prüfen

Eine behauptete Chance muss wirtschaftlich real sein. Zu prüfen sind Angebot, Exklusivität, Preis, Finanzierung, erforderliche Genehmigungen, interne Freigaben und Kapazität der GmbH. Eine Chance, die die GmbH rechtlich oder finanziell nicht verfolgen konnte, lässt sich nicht ohne Weiteres als entzogen darstellen.

Umgekehrt darf sich die handelnde Person nicht darauf berufen, die GmbH habe kein Interesse gehabt, wenn sie den zuständigen Organen die entscheidenden Informationen vorenthielt. Ein sauberer Verzicht verlangt eine informierte Entscheidung der zuständigen Personen ohne unzulässigen Interessenkonflikt.

Besonders aussagekräftig sind interne Projektordner, Kalkulationen, Gesprächsnotizen, E-Mails, Bankbestätigungen und Angebote an denselben Vertragspartner. Herkunft und zulässiger Zugriff auf die Belege müssen dokumentiert bleiben.

Ansprüche stehen häufig zuerst der Gesellschaft zu

Wurde eine Geschäftschance der GmbH entzogen, liegt der unmittelbare wirtschaftliche Nachteil regelmäßig bei der Gesellschaft. Der Wertverlust des Geschäftsanteils ist dann oft nur eine mittelbare Folge. Ein Mitgesellschafter kann nicht automatisch den gesamten entgangenen Gesellschaftsgewinn als eigenen Schaden verlangen.

Bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen § 24 GmbHG kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass das Geschäft als für ihre Rechnung geschlossen gilt. Bei fremder Rechnung kann sie Vergütung oder den Anspruch darauf verlangen. Für andere Gesellschafter ist die konkrete Anspruchsgrundlage gesondert zu bestimmen.

Blockiert die Mehrheit die Anspruchsverfolgung, kann der Klageweg nach § 48 GmbHG relevant sein. Beteiligungsschwelle, Beschlusslage, Anspruch der Gesellschaft und Jahresfrist müssen dann zusammenpassen.

Unterlassung und Auskunft brauchen ein bestimmtes Ziel

Ein Unterlassungsbegehren muss die konkrete verbotene Handlung bezeichnen. Ein pauschales Verbot jeder Tätigkeit im gesamten Geschäftszweig kann über das erforderliche Maß hinausgehen. Auftrag, Kunde, Projekt, Datenbestand oder Nutzung bestimmter Ressourcen sollten möglichst genau feststehen.

Auch ein Auskunfts- oder Rechnungslegungsbegehren entsteht nicht allein aus dem Wunsch, den Schaden zu beziffern. Es braucht eine materielle Grundlage und muss angeben, welche Geschäfte oder Vergütungen offenzulegen sind. Die Stufenklage ersetzt keinen schlüssig behaupteten Anspruch.

Wenn die Chance oder der erworbene Vermögenswert weiterübertragen werden soll, kann gerichtliche Sicherung nötig sein. Der Beitrag über die einstweilige Verfügung bei Vermögensverschiebungen zeigt, wie Anspruch, Gefahr und Maßnahme verbunden werden.

Kenntnis, Fristen und Beweise von Beginn an taggenau sichern

Für die besonderen Rechte nach § 24 Abs 3 GmbHG ordnet Abs 4 kurze Ausschlussfristen an: drei Monate ab Kenntnis sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder oder, ohne Aufsichtsrat, der übrigen Geschäftsführer, jedenfalls fünf Jahre ab Entstehung. Diese Regel gilt nicht pauschal für jede Treuepflichtverletzung, sondern für die dort genannten Ansprüche.

Wer wann welche Tatsache kannte, muss daher personengenau dokumentiert werden. Die Kenntnis eines beliebigen Mitarbeiters oder Gesellschafters ist nicht ohne Weiteres mit der gesetzlich bezeichneten Organkenntnis gleichzusetzen.

Eine belastbare Akte verbindet ursprüngliches Angebot, interne Bearbeitung, Entscheidungskompetenz, private Erwerbsstruktur, Vertragsabschluss und wirtschaftlichen Vorteil. Erst dann lässt sich zwischen Unterlassung, Eintritt, Herausgabe, Schadenersatz und einem Anspruch gegen eine nahestehende Gesellschaft unterscheiden.

Häufige Fragen zur Geschäftschance der GmbH

Gehört jede Gelegenheit im Geschäftszweig automatisch der GmbH?

Nein. Herkunft, konkrete Reife, besondere Bedeutung, Rolle der Person und tatsächliche Verfolgbarkeit durch die GmbH müssen geprüft werden.

Kann ein Mitgesellschafter den entgangenen Gewinn persönlich verlangen?

Nicht automatisch. Häufig ist zunächst die GmbH unmittelbar geschädigt. Ein persönlicher Anspruch setzt einen eigenen unmittelbaren Schaden und eine passende Anspruchsgrundlage voraus.

Gilt § 24 GmbHG auch für einen Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion?

Nein. § 24 richtet sich an Geschäftsführer. Für bloße Gesellschafter sind Gesellschaftsvertrag und die konkrete gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu prüfen.

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