Bei der Gültigkeit eines Organbeschlusses spricht viel für den ausschließlichen Gerichtsstand am Gesellschaftssitz.
Für eine österreichische GmbH ist Art 24 Abs 2 der Brüssel Ia Verordnung zu prüfen. Klagebegehren, Beschluss, Protokoll und Satzungsverstoß müssen zeigen, ob die Gültigkeit der Organentscheidung tatsächlich Hauptgegenstand ist.