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Nachschusspflicht in der GmbH: Abruf, Fälligkeit und Rechte im Streit

Wann darf eine GmbH Nachschüsse abrufen? Entscheidend sind Gesellschaftsvertrag, Höchstgrenze, Verteilung, Fälligkeit und die Folgen eines Zahlungsverzugs.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Eine Nachschusspflicht entsteht nicht schon deshalb, weil der GmbH Geld fehlt. Der Gesellschaftsvertrag muss vorsehen, dass die Gesellschafter weitere Einzahlungen beschließen können. Danach sind der konkrete Beschluss, der abgerufene Betrag und die Fälligkeit getrennt zu prüfen.

§ 72 GmbHG verlangt eine nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmte Grenze. Fehlt diese Begrenzung, ist die entsprechende Vertragsbestimmung wirkungslos. Die Einzahlung trifft sämtliche Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen.

Nachschusspflicht in der GmbH: Abruf, Fälligkeit und Rechte im Streit

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01 Frage 1

Sind Vertragsgrundlage, Abruf und Fälligkeit nachvollziehbar dokumentiert?

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Übersicht aller Antworten.

01

Höchstgrenze, Verteilung und Rechtsfolge anhand der Akte abgleichen.

Gleichen Sie Gesellschaftsvertrag, Abrufbeschluss, Zustellung, Betrag und gewünschte Rechtsfolge in einer Chronologie ab.

02

Zuerst Grenze, Zahlungsaufforderung und Zugang des Abrufs klären.

Ordnen Sie zunächst die Vertragsgrenze, den verlangten Betrag und den Zugang der Zahlungsaufforderung. Erst danach lässt sich ein Zahlungsverzug verlässlich einordnen.

Gesellschaftsvertrag und Höchstgrenze

§ 72 Abs. 1 GmbHG setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag weitere Einzahlungen durch Beschluss ermöglicht. Nach § 72 Abs. 2 muss die Nachschusspflicht auf einen Betrag begrenzt sein, der nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmt ist. Ein fixer Betrag ohne diese relationale Grenze kann die Bestimmung wirkungslos machen. Prüfen Sie deshalb die konkrete Klausel und rechnen Sie den Anteil jedes Gesellschafters getrennt aus.

Abruf, Verteilung und Fälligkeit

Der Abruf setzt die gesellschaftsvertragliche Grundlage und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus. Nach § 72 Abs. 3 ist der Nachschuss von sämtlichen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten. Für jeden Anteil sind Beschluss, Zahlungsaufforderung, Zugang, verlangter Betrag und Fälligkeit zu dokumentieren. Ein allgemeiner Finanzierungsbedarf ersetzt diese Prüfung nicht. Zur Einforderung ausstehender Einlagen.

Zahlungsverzug und mögliche Folgen

Ist ein Gesellschafter mit einem eingeforderten Nachschuss säumig, gelten nach § 73 GmbHG grundsätzlich die Regeln über die Einzahlung von Stammeinlagen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht gleichzeitig eine andere Regelung getroffen hat. Dazu gehören die Androhung des Ausschlusses mit einer mindestens einmonatigen Nachfrist, die Ausschlusserklärung nach deren fruchtlosem Ablauf und unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Verkauf des Geschäftsanteils. Ob diese Schritte im Einzelfall zulässig sind, hängt von Vertrag, Zugang und Chronologie ab.

Rückzahlung bereits geleisteter Nachschüsse

Ein geleisteter Nachschuss ist nicht automatisch zurückzuzahlen, sobald sich die Finanzlage der GmbH verbessert. § 74 GmbHG erlaubt eine Rückzahlung nur, soweit der Betrag nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes am Stammkapital benötigt wird. Sie muss an sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen erfolgen; grundsätzlich ist außerdem die gesetzliche Veröffentlichungs- und Dreimonatsfrist zu beachten.

Häufige Fragen

Gibt es für jeden Gesellschafter denselben Höchstbetrag?

Nein. Die Grenze muss nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmt sein. Der konkret verlangte Betrag ist deshalb für jeden Gesellschafter gesondert aus der Vertragsklausel und dem Abrufbeschluss abzuleiten.

Reicht eine Zahlungsaufforderung ohne Gesellschafterbeschluss?

Das lässt sich nicht pauschal bejahen. § 72 GmbHG knüpft den Abruf an die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit, weitere Einzahlungen zu beschließen. Vertrag, Beschluss und Aufforderung sind gemeinsam zu prüfen.

Was geschieht bei verspäteter Zahlung?

§ 73 GmbHG verweist grundsätzlich auf die Regeln über säumige Einzahlungen von Stammeinlagen. Bei einer Ausschlussandrohung ist insbesondere die gesetzliche Nachfrist zu prüfen; Vertrag und Zugang der Aufforderung bleiben entscheidend.

Kann ein bezahlter Nachschuss sofort zurückverlangt werden?

Nein. § 74 GmbHG enthält eigene Voraussetzungen für die Rückzahlung, darunter die Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes, die anteilige Rückzahlung an alle Gesellschafter und die gesetzliche Frist nach der Veröffentlichung des Rückzahlungsbeschlusses.

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