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Stimmrechtsvollmacht im GmbH-Streit: Vertreter, Weisung und Stimmverbot prüfen

Eine umstrittene Stimmrechtsvollmacht kann das Beschlussergebnis verändern. Prüfen Sie Vollmacht, Weisung, Vertreter und ein mögliches Stimmverbot getrennt.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Wird ein Gesellschafter in der Generalversammlung vertreten, entscheidet die Vollmacht nicht allein über die Teilnahme. Sie kann auch die Zählung der Stimmen, die Bindung an Weisungen und die spätere Anfechtung des Beschlusses beeinflussen.

Im Streit ist zu klären, wer bevollmächtigt hat, für welche Versammlung die Vollmacht gilt, ob sie schriftlich nachgewiesen wurde und ob der vertretene Gesellschafter selbst einem Stimmverbot unterlegen wäre.

Stimmrechtsvollmacht im GmbH-Streit: Vertreter, Weisung und Stimmverbot prüfen

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01 Frage 1

Wo liegt der Hauptstreit über die Vollmacht?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vollmacht, Umfang und Vorlage im Original prüfen.

Fordern Sie Vollmacht, Widerrufe, Ersatzvollmachten und den Nachweis an, der in der Versammlung vorgelegt wurde. § 39 Abs. 3 GmbHG verlangt eine schriftliche Vollmacht; der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Anforderungen enthalten.

02

Stimmverbot des vertretenen Gesellschafters und des Vertreters prüfen.

Eine Vollmacht erweitert die Rechte des vertretenen Gesellschafters nicht. Prüfen Sie daher § 39 Abs. 4 GmbHG und die konkrete Beschlussfrage. Bei einem Stimmverbot darf die Stimme nicht dadurch wirksam werden, dass ein Vertreter sie abgibt.

Vollmacht und Versammlungsumfang abgleichen

§ 39 Abs. 3 GmbHG erlaubt die Vertretung durch Bevollmächtigte und verlangt für die Vollmacht die Schriftform. Ob sie für eine bestimmte Versammlung, mehrere Beschlüsse oder einen längeren Zeitraum erteilt wurde, muss aus dem Dokument und dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen.

Prüfen Sie außerdem Widerruf, Ersatzvollmacht, Vorlagezeitpunkt und Identität des Vertreters. Eine nachträglich behauptete Weisung ersetzt nicht den Nachweis, welche Erklärung in der Versammlung abgegeben wurde. Für die Ergebnisprüfung ist auch der festgestellte Beschlussinhalt zu sichern.

Stimmverbot bleibt auch bei Vertretung relevant

Nach § 39 Abs. 4 GmbHG hat ein Gesellschafter in bestimmten Beschlusslagen kein Stimmrecht, etwa wenn ihm ein Vorteil zugewendet oder ein Rechtsstreit mit ihm eingeleitet oder erledigt werden soll. Der Vertreter kann nicht mehr Stimmrechte ausüben als der vertretene Gesellschafter.

Für die Neuberechnung sind Beschlussgegenstand, Beteiligung, abgegebene Stimmen und das festgestellte Ergebnis in einer eigenen Tabelle gegenüberzustellen.

Beschlusskopie und Frist sofort sichern

§ 40 GmbHG betrifft die Absendung der Beschlusskopie; § 41 GmbHG ordnet die Anfechtung und ihre Frist. Wer die Vollmacht erst nach der Versammlung prüft, sollte deshalb nicht auf eine informelle Korrektur des Protokolls vertrauen.

Sichern Sie Einladung, Vollmacht, Protokoll, Stimmzettel oder elektronische Abstimmungsdaten, Beschlusskopie und Versandnachweis. Ob Anfechtung oder ein anderes Klagebegehren passt, hängt vom festgestellten Mangel ab.

Häufige Fragen

Kann ein Vertreter ein Stimmverbot umgehen?

Nein. Die Vollmacht vermittelt grundsätzlich nicht mehr Rechte, als der vertretene Gesellschafter selbst hat.

Muss die Vollmacht schriftlich vorliegen?

§ 39 Abs. 3 GmbHG verlangt eine schriftliche Vollmacht. Zusätzlich sind Gesellschaftsvertrag und konkrete Vorlagepraxis zu prüfen.

Was ist bei einer strittigen Stimmenzählung zu tun?

Vollmacht, Beschlussgegenstand, Stimmverbot und sämtliche abgegebenen Stimmen sichern und das Ergebnis anhand der zulässigen Stimmen neu berechnen lassen.

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