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Vergleich über Geschäftsführerhaftung: Sind unbekannte Ansprüche erledigt?

Ein Vergleich soll die Geschäftsführerhaftung erledigen. Entscheidend sind Parteien, Wortlaut, Kenntnisstand, Gesellschaftsschaden und Stimmverbot.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Ein Gesellschafterstreit endet mit einem Vergleich. Darin steht, dass sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsführung erledigt sind. Monate später entdeckt die GmbH eine weitere Zahlung, einen nicht genehmigten Vertrag oder eine Pflichtverletzung, die damals niemand angesprochen hat. Jetzt stellt sich die entscheidende Frage: Hat der Vergleich auch diesen unbekannten Anspruch beseitigt?

Die Antwort ergibt sich nicht aus dem Wort Generalbereinigung allein. Entscheidend sind die Parteien des Vergleichs, der genaue Vertragswortlaut, der damalige Informationsstand und die Frage, wem der Anspruch zustand. Ein Vergleich über einen persönlichen Streit der Gesellschafter ist nicht automatisch ein Verzicht der GmbH auf ihren Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer.

Vergleich über Geschäftsführerhaftung: Sind unbekannte Ansprüche erledigt?

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01 Frage 1

Wer ist im Vergleich ausdrücklich als Anspruchsinhaber genannt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anspruchsinhaber, Vertretungsmacht und Vertragsparteien zuerst klären.

Ordnen Sie Vergleich, Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse und Vollmachten. Prüfen Sie, ob die GmbH selbst auf einen Anspruch verzichtet hat oder ob nur persönliche Ansprüche der Gesellschafter geregelt wurden.

02

Konkrete Vorgänge mit dem Vergleichstext und dem damaligen Wissen abgleichen.

Erstellen Sie für jeden Anspruch eine Zeile mit Vorgang, Zeitraum, Unterlagen, Kenntnisstand und Rechtsfolge. Ein ausdrücklich behandelter und vergleichsweise erledigter Anspruch ist anders zu beurteilen als ein später entdeckter, damals nicht erkennbarer Vorgang.

03

Die Generalbereinigung anhand von Wortlaut, Zweck und Informationsstand auslegen.

Lesen Sie die Generalbereinigung nicht isoliert. Prüfen Sie Einleitung, Definitionen, bekannte Streitpunkte, Gegenleistung und die Erklärung, ob auch unbekannte Ansprüche erfasst sein sollen. Erst danach lässt sich die Wirkung für den konkreten Fund beurteilen.

04

Widersprüchliche Regelungen und Vergleichszweck gemeinsam auslegen.

Vergleichen Sie Haftungsverzicht, Zahlungsregelung, Anerkenntnisse und Vorbehalte Satz für Satz. Bei widersprüchlichen Klauseln braucht es eine Auslegung des gesamten Vertrags und seiner Entstehung, nicht nur die isolierte Berufung auf eine Überschrift.

Vergleich und Entlastungsbeschluss haben verschiedene Wirkungen

Ein Vergleich nach § 1380 ABGB ist ein Vertrag, mit dem die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitige Leistungen, Handlungen oder Unterlassungen festlegen. Er kann einen Streit beenden und unter Umständen auch eine neue Verpflichtung an die Stelle der alten setzen. Seine Reichweite folgt aber aus dem konkreten Vertrag.

Der Vergleich ist daher nicht mit einem Entlastungsbeschluss gleichzusetzen. Die Entlastung betrifft die gesetzlich vorgesehene Beschlussfassung über die Geschäftsführung. Ein Vergleich kann dagegen Zahlung, Anteilsübertragung, Vertraulichkeit, Rückzug eines Verfahrens und einzelne Haftungsfragen gemeinsam regeln. Jede Rechtsfolge braucht eine eigene Textgrundlage.

Der Beitrag zum Entlastungsbeschluss in der GmbH behandelt die besondere Wirkung der Entlastung. Für die hier relevante Frage muss zusätzlich geprüft werden, ob die GmbH selbst am Vergleich beteiligt war und wer sie wirksam vertreten hat.

Zuerst den Anspruch der GmbH vom persönlichen Streit trennen

Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen. Der mögliche Schadenersatzanspruch gehört daher grundsätzlich der GmbH. Ein Gesellschafter kann durch denselben Vorgang zusätzlich persönlich betroffen sein, etwa durch einen eigenen Vertragsverstoß oder einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte. Beide Anspruchsrichtungen dürfen nicht in einer pauschalen Erledigung vermischt werden.

§ 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ordnet die Entscheidung über Ersatzansprüche aus der Geschäftsführung grundsätzlich den Gesellschaftern zu. Das beantwortet jedoch noch nicht, wer den Vergleich unterschreiben darf. Für die GmbH müssen Organstellung, Vertretungsregel, Beschlusslage und allfällige Interessenkonflikte zusammenpassen.

Ist nur ein Gesellschafter Partei des Vergleichs, kann er grundsätzlich nicht allein über das Vermögen der GmbH verfügen. Auch eine weite Formulierung wie sämtliche Ansprüche der Gesellschaft erledigt ist dann nicht ausreichend, wenn die Gesellschaft weder Partei war noch wirksam vertreten wurde. Das ist eine Frage der Vertragsparteien und der Vertretungsmacht, nicht der Überschrift.

Die Themenseite zu Abberufung und Geschäftsführerhaftung hilft bei der ersten Einordnung von Organstellung und Haftung. Für den Vergleich kommt als zusätzlicher Schritt die genaue Zuordnung des Anspruchsinhabers hinzu.

Wortlaut und Kenntnisstand bestimmen die Generalbereinigung

Bei der Auslegung ist nach § 914 ABGB nicht am einzelnen Wort zu haften. Maßgeblich sind die Absicht der Parteien und das Verständnis, das der redliche Verkehr dem gesamten Vertrag gibt. Deshalb gehören Präambel, Definitionen, Anlagen, bekannte Streitpunkte, Gegenleistung und Vorbehalte in die Prüfung.

Eine Klausel über sämtliche bekannten und unbekannten Ansprüche kann weiter reichen als eine Regelung, die nur die im Verfahren genannten Zahlungen und Verträge erfasst. Das bedeutet aber nicht, dass jede unbekannte Pflichtverletzung automatisch erledigt ist. Es muss erkennbar sein, dass die Parteien gerade dieses Risiko vertraglich verteilen wollten und dass die Klausel vom richtigen Anspruchsinhaber abgegeben wurde.

§ 915 ABGB kann bei undeutlichen Erklärungen eine Auslegung zum Nachteil desjenigen verlangen, der sich der unklaren Äußerung bedient hat. Im Streit genügt es daher nicht, die weiteste denkbare Bedeutung aus einem einzelnen Satz abzuleiten. Der Vertrag muss als Ganzes gelesen werden.

Praktisch hilfreich ist eine Vergleichsmatrix. Sie enthält Anspruch, Anspruchsinhaber, betroffene Person, Zeitraum, bekannte Unterlagen, vereinbarte Gegenleistung, Vorbehalt und gewünschte Rechtsfolge. So wird sichtbar, ob ein späterer Fund bereits Gegenstand der Verhandlungen war oder außerhalb des erkennbaren Regelungsbereichs liegt.

Unbekannte Ansprüche nicht mit unbekannten Tatsachen verwechseln

Ein Anspruch kann rechtlich unbekannt sein, obwohl der zugrunde liegende Vorgang bekannt war. Umgekehrt kann eine Pflichtverletzung vollständig unentdeckt bleiben. Für die Reichweite des Vergleichs macht dieser Unterschied viel aus. Wer etwa eine konkrete Zahlung kannte, ihren Schaden aber falsch einschätzte, befindet sich in einer anderen Lage als eine GmbH, die weder Vertrag noch Zahlung kannte.

Auch der Zeitpunkt ist entscheidend. Ein Vergleich kann bestehende Ansprüche ordnen. Eine spätere, nach Vertragsabschluss gesetzte Pflichtverletzung kann nicht ohne Weiteres von einer früheren Erledigungsklausel erfasst werden, wenn der Vertrag dafür keinen klaren Anknüpfungspunkt enthält. Bei Dauerschuldverhältnissen oder fortgesetzter Geschäftsführung muss deshalb geprüft werden, welchen Zeitraum der Vergleich abdeckt.

Die Gegenleistung liefert einen wichtigen Auslegungshinweis, ersetzt aber nicht den Vertragswortlaut. Eine Zahlung für die Beendigung eines konkreten Verfahrens spricht zunächst für diesen Streitgegenstand. Eine ausdrücklich ausgehandelte Risikoübernahme kann weiter reichen. Beides ist aus den Unterlagen und der Verhandlungsgeschichte zu belegen.

Der OGH führt in RS0108086 aus, dass ein Vergleich novierende Wirkung entfalten kann. Daraus folgt keine pauschale Erledigung aller denkbaren Ansprüche. Es bleibt zu bestimmen, welche Rechte und Pflichten der neue Vertrag tatsächlich erfassen sollte.

Stimmverbot und Vertretung vor dem Abschluss prüfen

Soll die Generalversammlung über die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen der GmbH und einem Gesellschafter entscheiden, ist § 39 Abs 4 GmbHG zu prüfen. Wer durch den Beschluss von einer Verpflichtung befreit wird oder einen Vorteil erhält, darf weder im eigenen noch im fremden Namen mitstimmen. Der OGH behandelt das Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei der Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn entsprechend streng.

Die Vollmacht eines ausgeschlossenen Gesellschafters beseitigt das Stimmverbot nicht. Ebenso darf eine Zustimmung zu einem Vergleich nicht nur deshalb als unbedenklich gelten, weil sie in einem Protokoll als einstimmig bezeichnet wird. Beteiligung, Vollmachten, abgegebene Stimmen und die Berechnung der Mehrheit müssen nachvollziehbar bleiben.

Parallel ist die Vertretung der GmbH zu dokumentieren. Ist der Geschäftsführer selbst Gegenpartei, braucht die Gesellschaft für Verhandlungen und Abschluss eine wirksame Vertretung. Je nach Sachverhalt kommen ein anderer Geschäftsführer, ein besonders bestellter Vertreter oder ein klarer Gesellschafterbeschluss in Betracht. Das konkrete Gesellschaftsrecht und der Vergleichstext entscheiden.

Wenn die Mehrheit einen Anspruch der GmbH nicht verfolgen will, kann § 48 GmbHG für eine qualifizierte Minderheit relevant werden. Ein Vergleich darf diesen Weg nicht durch unklare oder nachträglich aufgesetzte Formulierungen verdecken. Beschluss, Anspruchsanmeldung und Vergleichsabschluss müssen zeitlich geordnet werden.

Den Vergleich so dokumentieren, dass seine Grenze erkennbar bleibt

Ein belastbarer Vergleich nennt die Parteien, die Vertretung, den Streitgegenstand, die betroffenen Zeiträume und die konkrete Gegenleistung. Er sollte ausdrücklich zwischen Ansprüchen der GmbH und persönlichen Ansprüchen der Gesellschafter unterscheiden. Wenn unbekannte Ansprüche bewusst mitgeregelt werden sollen, muss diese Risikoübernahme inhaltlich klar und nicht nur als Schlagwort formuliert sein.

Ebenso wichtig sind Ausnahmen. Vorbehalte können etwa Ansprüche aus späteren Handlungen, vorsätzlich verschwiegene Vorgänge oder Rechte Dritter betreffen. Eine Klausel ist nur so gut wie ihre Abstimmung mit dem restlichen Vertrag. Widersprüchliche Vorbehalte und Generalbereinigungen schaffen später genau jene Auslegungsfragen, die der Vergleich vermeiden sollte.

Zur Akte gehören die Vertragsfassungen, Anlagen, Entwürfe, Protokolle, Vollmachten, Beschlüsse, Zahlungsnachweise und die Kommunikation über bekannte Streitpunkte. Bei einer GmbH kommen Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug und die Unterlagen zur Vertretung hinzu. Die Verhandlungsgeschichte darf nicht nachträglich aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden.

Bei einem bereits unterschriebenen Vergleich ist zuerst der vollständige Text zu sichern. Danach werden der neue Fund, die damaligen Unterlagen und die Abfolge des Abschlusses nebeneinandergelegt. Der Überblick zu Vergleich, Mediation und Schiedsverfahren ordnet die möglichen Konfliktlösungen ein. Für einen konkreten Haftungsverzicht bleibt die Einzelfallauslegung entscheidend.

Nach einem Fund Anspruch, Beschluss und Beweise sichern

Nach einem späteren Fund sollten Sie keine neue Erledigungserklärung abgeben, bevor der bestehende Vergleich geprüft ist. Sichern Sie zuerst die Originalunterlagen, Zugriffsdaten, Buchungen und Kommunikationsverläufe. Notieren Sie, wann der Vorgang entdeckt wurde und welche Personen davon Kenntnis hatten.

Danach werden Anspruch und Schaden getrennt geprüft. Ein möglicher Gesellschaftsschaden ist nicht automatisch der persönliche Schaden eines Gesellschafters. Für die Haftung nach § 25 GmbHG brauchen Sie eine konkrete Pflichtverletzung, einen Schaden und die erforderliche Verbindung zwischen beidem. Der Beitrag zur Minderheitsklage gegen den Geschäftsführer zeigt, wie Anspruchsrichtung und Beschlusslage zusammengehören.

Wenn die Gesellschaft den Anspruch durch Vergleich erledigt haben soll, sind außerdem Beschluss, Stimmverbot und Vertretung zu kontrollieren. Bei einem fehlerhaften Beschluss kann die Prüfung zur Beschlussanfechtung helfen, die notwendigen Daten zu ordnen. Die möglichen Fristen und Rechtsfolgen hängen vom konkreten Beschluss und Verfahren ab.

Neue rechtliche Informationen erhalten Sie über BRANDaktuelle Rechtsnews. Für eine belastbare Einschätzung des konkreten Vergleichs braucht es den vollständigen Vertrag und die Unterlagen, auf die sich die Parteien beim Abschluss bezogen haben.

Häufige Fragen zum Haftungsverzicht im Vergleich

Erledigt eine Generalbereinigung automatisch jeden unbekannten Anspruch gegen den Geschäftsführer?

Nein. Maßgeblich sind Parteien, Vertretungsmacht, Wortlaut, Vertragszweck, betroffene Zeiträume und der Informationsstand beim Abschluss. Ein unbekannter Anspruch ist nicht allein wegen des Wortes Generalbereinigung erledigt.

Kann ein Gesellschafter auf einen Anspruch der GmbH verzichten?

Ein persönlicher Gesellschafter kann nicht ohne Weiteres über einen Anspruch der GmbH verfügen. Es muss geprüft werden, ob die GmbH selbst Partei war und ob der Vergleich wirksam für sie abgeschlossen wurde.

Darf der betroffene Gesellschafter über den Vergleich mitstimmen?

Bei einem Beschluss über die Befreiung von einer Verpflichtung oder die Erledigung eines Rechtsstreits mit der Gesellschaft greift § 39 Abs 4 GmbHG. Beteiligung, Vollmacht und konkrete Beschlussfassung müssen geprüft werden.

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