Lexikon

Einsichtsrecht

Recht auf Einsicht in Bücher und Schriften.

Gesellschafter haben ein gesetzliches Recht, Einsicht in Bücher, Belege und Verträge der GmbH zu nehmen; die Ausübung ist durchsetzbar.

Diese Information ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Keine Frist, Erfolgs- oder Kostengarantie.