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Generalversammlung selbst einberufen, wenn die Geschäftsführung blockiert

Reagiert die Geschäftsführung nicht auf ein Einberufungsverlangen, kann eine qualifizierte Minderheit die Generalversammlung selbst einberufen.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Verweigert die Geschäftsführung eine notwendige Generalversammlung, ist die Gesellschafterminderheit nicht auf unbestimmte Zeit blockiert. § 37 GmbHG gibt qualifizierten Gesellschaftern ein eigenes Einberufungsrecht. Entscheidend sind Beteiligungsschwelle, schriftliches Verlangen, Zweckangabe, Ablauf der gesetzlichen Reaktionsfrist und eine formal richtige Einladung.

Erste Einordnung

Dürfen Sie die Generalversammlung selbst einberufen?

Der Check ordnet Beteiligung, Verlangen und Reaktion der Geschäftsführung. Das Ergebnis ersetzt keine Prüfung des Gesellschaftsvertrags und der konkreten Einladung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Erreichen Ihre Stammeinlagen allein oder gemeinsam mindestens zehn Prozent des Stammkapitals oder die niedrigere Schwelle im Gesellschaftsvertrag?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine Selbsteinberufung kommt nach § 37 Abs. 2 GmbHG in Betracht.

Prüfen Sie vor der Einladung den Gesellschaftsvertrag, die vertretungsbefugten Organe, den Fristbeginn und sämtliche Vorgaben des § 38 GmbHG. Die Einladung muss den Sachverhalt zur ausgebliebenen Reaktion mitteilen und die Tagesordnung bestimmt bezeichnen.

02

Die Voraussetzungen der Selbsteinberufung sind noch nicht sicher erfüllt.

Dokumentieren Sie Aufforderung, Zugang und jede Reaktion. Eine verfrühte oder formal fehlerhafte Einladung kann spätere Beschlüsse angreifbar machen. Lassen Sie Fristbeginn und Antwort der Geschäftsführung prüfen, bevor Sie selbst einladen.

03

Zuerst braucht es ein belastbares Einberufungsverlangen.

Das Verlangen sollte schriftlich, an das zuständige Organ gerichtet und mit einem konkreten Zweck versehen sein. Benennen Sie die gewünschten Tagesordnungspunkte so genau, dass über sie wirksam beraten und beschlossen werden kann.

04

Ein gemeinsames Minderheitenverlangen kann die Schwelle erfüllen.

Stimmen Sie Zweck, Tagesordnung und Zustellung mit den weiteren Gesellschaftern ab. Alle Beteiligten sollten ihre Unterstützung nachvollziehbar dokumentieren. Erst danach beginnt die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 37 GmbHG erfüllt sind.

05

Das Minderheitenrecht nach § 37 GmbHG ist derzeit nicht eröffnet.

Ohne die gesetzliche oder vertraglich niedrigere Beteiligungsschwelle dürfen Sie die Generalversammlung nicht allein auf dieser Grundlage einberufen. Prüfen Sie stattdessen individuelle Informationsrechte, bestehende Sonderrechte und gerichtliche Sicherungsmöglichkeiten.

Wer die Einberufung verlangen darf

Nach § 37 Abs. 1 GmbHG können Gesellschafter die Einberufung ohne Verzug verlangen, wenn ihre Stammeinlagen zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals erreichen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine niedrigere Schwelle vorsehen. Maßgeblich sind daher die übernommenen Stammeinlagen und die konkrete Vertragslage, nicht bloß eine informelle Machtverteilung.

Das Verlangen muss schriftlich erfolgen und den Zweck nennen. Eine allgemeine Aufforderung, endlich eine Versammlung abzuhalten, ist unnötig riskant. Sinnvoll sind konkrete Tagesordnungspunkte, etwa die Abberufung eines Geschäftsführers, die Bestellung einer neuen Geschäftsführung, die Prüfung bestimmter Zahlungen oder die Beschlussfassung über gerichtliche Schritte. Zugang und Inhalt sollten beweisbar bleiben.

Wann die Minderheit selbst einladen kann

Reagieren die zur Einberufung befugten Organe nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung oder gibt es kein solches Organ, erlaubt § 37 Abs. 2 GmbHG den berechtigten Gesellschaftern die Selbsteinberufung. Dabei müssen sie den Sachverhalt mitteilen. Vor dem Versand ist genau zu prüfen, wann die Aufforderung zuging und ob eine Reaktion tatsächlich als Erfüllung des Verlangens gelten kann.

Eine bloße Ankündigung, man werde sich später kümmern, erfüllt das Verlangen nicht zwingend. Umgekehrt darf die Minderheit eine ordnungsgemäße Einberufung durch die Geschäftsführung nicht ignorieren. Ziel ist eine wirksame Beschlussfassung, nicht ein Wettlauf um Einladungen. Über die Kosten der Selbsteinberufung entscheidet die Generalversammlung.

Welche Form die Einladung einhalten muss

Die Selbsteinberufung befreit nicht von § 38 GmbHG. Zuerst ist die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Form zu beachten. Fehlt eine Regelung, sieht das Gesetz die Bekanntgabe an die einzelnen Gesellschafter mittels eingeschriebenen Schreibens vor. Zwischen der letzten Bekanntmachung oder Postaufgabe und dem Tag der Versammlung müssen grundsätzlich mindestens sieben Tage liegen.

Der Zweck der Versammlung und die Tagesordnung müssen möglichst bestimmt bezeichnet werden. Bei einer geplanten Änderung des Gesellschaftsvertrags ist der wesentliche Inhalt anzukündigen. Auch Versammlungsort, Beginn, Teilnahme, Vertretung und Beschlussvorschläge sollten eindeutig sein. Formfehler können die späteren Beschlüsse angreifbar machen und den Konflikt verschärfen.

Was eine spätere Einladung der Geschäftsführung ändert

Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 14/88 vom 16. Juni 1988 festgehalten, dass eine wirksame Einberufung durch die Minderheit nicht allein deshalb ihre Wirkung verliert, weil die Geschäftsführer danach ebenfalls eine Generalversammlung einberufen. Der Rechtssatz RS0087577 schützt damit das gesetzliche Minderheitenrecht gegen eine bloß nachgeschobene Einladung.

Trotzdem müssen beide Einladungen und ihre Tagesordnungen sorgfältig verglichen werden. Unterschiedliche Termine, Beschlussgegenstände oder Formmängel können neue Anfechtungsrisiken schaffen. Eine abgestimmte Lösung ist oft sinnvoller als zwei konkurrierende Versammlungen, sofern dadurch keine dringenden Rechte oder Sicherungsziele verloren gehen.

Welche Unterlagen vor dem Versand geprüft werden sollten

Benötigt werden zumindest Gesellschaftsvertrag, aktuelle Gesellschafterliste, Firmenbuchauszug, Nachweis der Stammeinlagen, das unterschriebene Einberufungsverlangen, Zustellnachweis, Antworten der Geschäftsführung, Entwurf der Einladung, Tagesordnung und Beschlussvorschläge. Bei streitigen Zahlungen oder Pflichtverletzungen kommen Belege, Verträge und Korrespondenz hinzu.

Die Reihenfolge ist wichtig. Zuerst werden Schwelle und Einberufungsbefugnis geprüft. Danach folgen Frist und Reaktion. Erst dann sollte die Einladung nach den vertraglichen und gesetzlichen Formvorgaben fertiggestellt werden. So bleibt die Versammlung auf das eigentliche Ziel ausgerichtet und erzeugt nicht allein wegen vermeidbarer Formfehler einen weiteren Prozess.

Häufige Fragen

Reichen zehn Prozent der Stimmen für das Einberufungsverlangen?

§ 37 GmbHG knüpft an Stammeinlagen an, die mindestens ein Zehntel des Stammkapitals erreichen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine niedrigere Schwelle festlegen. Beteiligung und Vertrag müssen daher konkret geprüft werden.

Darf ich schon vor Ablauf der vierzehn Tage selbst einladen?

Im Regelfall nein. Die Selbsteinberufung setzt voraus, dass dem Verlangen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entsprochen wurde oder kein befugtes Organ vorhanden ist. Fristbeginn und Reaktion müssen im Einzelfall geprüft werden.

Sind Beschlüsse einer fehlerhaft einberufenen Versammlung automatisch unwirksam?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. § 38 Abs. 4 GmbHG enthält für nicht ordnungsgemäß einberufene Versammlungen besondere Voraussetzungen. Zusätzlich können Anfechtungsfragen entstehen. Einladung und Beschlussfassung sollten deshalb vorab geprüft werden.

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