Eine Selbsteinberufung kommt nach § 37 Abs. 2 GmbHG in Betracht.
Prüfen Sie vor der Einladung den Gesellschaftsvertrag, die vertretungsbefugten Organe, den Fristbeginn und sämtliche Vorgaben des § 38 GmbHG. Die Einladung muss den Sachverhalt zur ausgebliebenen Reaktion mitteilen und die Tagesordnung bestimmt bezeichnen.