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Geschäft mit einem Gesellschafter: Stimmverbot, Zustimmung und Haftung prüfen

Bei einem Geschäft zwischen GmbH und Gesellschafter müssen Stimmverbot, Vertretung, Zustimmung und mögliche Geschäftsführerhaftung getrennt geprüft werden.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Ein Vertrag zwischen der GmbH und einem Gesellschafter ist nicht automatisch unzulässig. Er verlangt aber eine saubere Prüfung der Vertretung, der Zustimmung, des Fremdvergleichs und des Stimmrechts in der Beschlussfassung.

Im Streit müssen außerdem das konkrete Geschäft, der behauptete Schaden und die Rolle jeder beteiligten Person getrennt dokumentiert werden.

Geschäft, Vertretung und Zustimmung auseinanderhalten

§ 18 Abs. 5 GmbHG enthält für Rechtsgeschäfte des einzigen Gesellschafters mit der von ihm vertretenen Gesellschaft eine besondere Urkundenpflicht. § 25 Abs. 4 GmbHG betrifft die Haftung des Geschäftsführers für bestimmte Geschäfte mit der Gesellschaft ohne erforderliche Vorabzustimmung.

Keine dieser Bestimmungen ersetzt die Prüfung, wer die GmbH wirksam vertreten hat und ob das Geschäft nach seinem Inhalt, seiner Durchführung und seinem behaupteten Schaden weitergehende Ansprüche auslöst. Bei verweigerter Dokumentation hilft die Prüfung der Informationsdurchsetzung.

Das Stimmverbot ist beschlussbezogen

§ 39 Abs. 4 GmbHG ordnet ein Stimmverbot, wenn über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm beschlossen wird. Die Prüfung richtet sich daher auf den konkreten Tagesordnungspunkt.

Dokumentieren Sie die betroffene Person, den Beschlussantrag, ihre abgegebene Stimme, allfällige Vollmachten und das Ergebnis ohne diese Stimme. So wird sichtbar, ob der behauptete Mangel das Ergebnis tatsächlich berührt.

Haftung nur anhand des konkreten Schadens prüfen

Eine Pflichtverletzung und ein möglicher Schaden müssen mit Verträgen, Zustimmungen, Zahlungsbelegen, Marktunterlagen und der internen Beschlusslage belegt werden. Ein Interessenkonflikt allein beantwortet noch nicht, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.

Sichern Sie außerdem die Kommunikation über das Geschäft und trennen Sie Gesellschaftsschaden, persönlicher Vorteil und mögliche Rückabwicklung.

Häufige Fragen

Darf ein Gesellschafter über einen Vertrag mit sich selbst abstimmen?

§ 39 Abs. 4 GmbHG kann ein Stimmverbot auslösen. Beschlussgegenstand und konkrete Interessenkollision müssen geprüft werden.

Ist ein Geschäft ohne Vorabzustimmung automatisch unwirksam?

Nein. § 25 Abs. 4 GmbHG enthält eine besondere Haftungsregel für den Geschäftsführer; Vertretung und Wirksamkeit sind gesondert zu prüfen.

Welche Belege sind wichtig?

Vertrag, Vertretungsnachweise, Zustimmungen, Beschlussunterlagen, Zahlungsbelege, Marktvergleich und Kommunikation zum Geschäft.

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