Registerstellung und Ansprüche aus dem Innenverhältnis getrennt erfassen.
Gegenüber der GmbH ist § 78 Abs 1 GmbHG maßgeblich. Daneben können vertragliche Ansprüche gegen die eingetragene Person bestehen. Ordnen Sie daher jedes verlangte Recht entweder der Gesellschaftsebene oder dem Innenverhältnis zu.