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Sonderprüfung in der GmbH: Einen konkreten Verdacht im Streit vorbereiten

Die Sonderprüfung ist kein Suchauftrag ins Blaue. Prüfen Sie Beteiligung, konkrete Vorgänge, Verdachtsmomente und den gewünschten Prüfauftrag nach § 45 GmbHG.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Wenn Auskunft und Einsicht einen konkreten Verdacht nicht auflösen, kann eine Sonderprüfung als eigener Kontrollweg in Betracht kommen. Sie ersetzt aber weder die allgemeine Informationsprüfung noch eine pauschale Suche nach möglichen Fehlern.

Der Antrag muss den Vorgang, den Zeitraum, die beteiligten Organe und die greifbaren Anhaltspunkte so klar beschreiben, dass ein begrenzter Prüfauftrag möglich wird.

Sonderprüfung in der GmbH: Einen konkreten Verdacht im Streit vorbereiten

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01 Frage 1

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01

Prüfauftrag, Zeitraum und Anhaltspunkte präzise verbinden.

Ordnen Sie den konkreten Vorgang, den behaupteten Pflichtverstoß, den Prüfzeitraum und die vorhandenen Belege. § 45 GmbHG ist anhand der aktuellen Beteiligungs- und Gesellschaftslage zu prüfen. Der Antrag sollte nicht weiter reichen als der belegte Verdacht.

02

Zuerst Informationslücke und Verdacht sauber trennen.

Fordern Sie zunächst die konkret bezeichneten Unterlagen an, soweit ein Informations- oder Einsichtsrecht besteht. Halten Sie fest, was sicher bekannt ist, was nur vermutet wird und welche Tatsachen für einen Sonderprüfungsantrag noch fehlen.

Informationsrecht und Sonderprüfung nicht verwechseln

§ 22 GmbHG regelt Auskunft und Einsicht in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen. § 45 GmbHG betrifft demgegenüber die Sonderprüfung. Die Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen im Antrag nicht zu einem unbestimmten Suchauftrag vermischt werden.

Beginnen Sie mit einer Dokumentenmatrix: Welche Unterlage liegt vor, welche fehlt, wer hat sie, welcher Vorgang soll damit belegt oder widerlegt werden? Der Beitrag zur Bucheinsicht grenzt den vorgelagerten Informationsweg ab.

Der Verdacht braucht einen begrenzten Prüfauftrag

Ein tragfähiger Antrag benennt Vorgang, Zeitraum, beteiligte Personen oder Organe, relevante Beschlüsse und den konkreten Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit. Allgemeine Unzufriedenheit mit der Geschäftsführung reicht dafür nicht als Arbeitsgrundlage.

Formulieren Sie die Prüffragen so, dass ein unabhängiger Prüfer sie anhand der Gesellschaftsunterlagen bearbeiten kann. Je genauer der Auftrag, desto leichter lassen sich Ergebnis und Folgemaßnahmen einordnen.

Beweise sichern und Folgeschritte offenhalten

Sichern Sie rechtmäßig zugängliche Beschlüsse, Verträge, Buchungsbelege, Berichte und Korrespondenz. Behauptungen und gesicherte Tatsachen sind sichtbar zu trennen; ein scharf formulierter Verdacht ersetzt keinen Beleg.

Die Sonderprüfung klärt den bezeichneten Vorgang. Ob danach ein Schadenersatzanspruch, eine Minderheitsklage oder ein anderer gesellschaftsrechtlicher Schritt möglich ist, muss anhand des Ergebnisses gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen

Ist die Sonderprüfung ein allgemeines Auskunftsverfahren?

Nein. § 45 GmbHG betrifft einen eigenen Prüfungsweg. Auskunft und Einsicht nach § 22 GmbHG sind davon zu trennen.

Reicht ein ungutes Gefühl für den Antrag?

Eine bloße Vermutung ist keine belastbare Grundlage. Vorgang, Zeitraum und greifbare Anhaltspunkte müssen konkretisiert werden.

Was folgt aus dem Prüfbericht?

Der Bericht klärt den bezeichneten Prüfauftrag. Ansprüche und weitere gesellschaftsrechtliche Schritte sind danach anhand der konkreten Feststellungen zu prüfen.

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