Gesellschaftsvertrag und Einberufungsentscheidung zuerst abgleichen.
Ordnen Sie die aktuelle Vertragsfassung, allfällige Änderungen und die Einberufung. Nach § 1 VirtGesG muss die virtuelle oder hybride Form im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder sich aus einer dort eingeräumten Entscheidungskompetenz ergeben. Die allgemeine Zustimmung aller Teilnehmer ersetzt diese Prüfung nicht ohne Weiteres.