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Ausschluss eines Gesellschafters strukturiert vorbereiten

Ein Gesellschafterausschluss setzt einen konkreten gesetzlichen oder vertraglichen Weg voraus. Der Beitrag trennt Beschluss, Form, Zuständigkeit und Abfindung.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer österreichischen GmbH ist kein einheitlicher Standardweg. Zuerst muss feststehen, ob der Gesellschaftsvertrag einen Ausschluss oder Aufgriff vorsieht, ob ein Ausschluss nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz möglich ist oder ob für den konkreten Konflikt nur andere gesellschaftsrechtliche Ansprüche offenstehen. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Beweise, Beschlussfassung, Form, Zuständigkeit, Abfindung und Fortführung sinnvoll planen.

Ausschluss eines Gesellschafters strukturiert vorbereiten

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01

Beweisplan pro Vorwurf schreiben und Zeugen, Verträge, E-Mails ordnen. Grundlage gesichert.

Beweisplan pro Vorwurf schreiben und Zeugen, Verträge, E-Mails ordnen. Die Grundlage ist gesichert. Prüfen Sie jetzt Anspruch, Zuständigkeit, Frist und prozessuales Ziel gemeinsam.

02

Beweisplan pro Vorwurf schreiben und Zeugen, Verträge, E-Mails ordnen. Grundlage zuerst vervollständigen.

Beweisplan pro Vorwurf schreiben und Zeugen, Verträge, E-Mails ordnen. Sichern Sie zuerst Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse, Korrespondenz, Registerdaten und Fristnachweise. Danach lässt sich das Vorgehen belastbar wählen.

03

Rechtsgrundlage, Abfindungsmodell und Fortführungsplan zusammenführen. Grundlage gesichert.

Ordnen Sie Vertragsklausel oder gesetzlichen Mechanismus, zuständige Beschlussstelle, Form, Abfindung und Fortführung in einem Vollzugsplan. Prüfen Sie erst danach, ob ein gerichtlicher Antrag oder eine Klage erforderlich ist.

04

Rechtsgrundlage, Abfindungsmodell und Fortführungsplan zuerst vervollständigen.

Sichern Sie Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse, Beteiligungsstand, Korrespondenz und Bewertungsunterlagen. Erst wenn der konkrete Ausschlussweg feststeht, lässt sich entscheiden, welche Beschlussfassung, notarielle Form oder gerichtliche Maßnahme nötig ist.

Rechtsgrundlage und Ausschlussweg zuerst bestimmen

Das österreichische GmbHG enthält keinen allgemeinen Beschluss, mit dem die Mehrheit einen Mitgesellschafter allein wegen eines behaupteten wichtigen Grundes aus der GmbH entfernen kann. Eine vertragliche Ausschluss- oder Aufgriffsklausel muss deshalb nach Auslöser, Entscheidungskompetenz, Mehrheit, Stimmrecht des Betroffenen, Übertragungsmechanismus und Preisregel gelesen werden. Für eine Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung ist außerdem die Form des § 76 Abs 2 GmbHG mitzudenken.

Ein eigener gesetzlicher Weg besteht nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz. Er setzt einen Hauptgesellschafter mit mindestens neun Zehnteln des Nennkapitals voraus. Die Generalversammlung beschließt auf sein Verlangen die Übertragung der übrigen Anteile gegen angemessene Barabfindung. Nach § 4 GesAusG braucht der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Zustimmung des Hauptgesellschafters und notarielle Beurkundung.

Fehlt ein solcher gesetzlicher oder vertraglicher Mechanismus, darf eine Ausschlussklage nicht als automatisch verfügbarer Standardweg dargestellt werden. Dann sind Anspruchsgrundlage und Klageziel gesondert zu prüfen, etwa neben Beschlussanfechtung, Unterlassung, Schadenersatz, Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, einvernehmlicher Anteilsübertragung oder Auflösung. Die Themenseite zum Gesellschafterausschluss, das Ausschluss-Assessment und die Checkliste zur Vorbereitung ordnen diese Wege vertiefend.

Beschluss, Zuständigkeit, Form und Abfindung trennen

Bei einer vertraglichen Klausel ergibt sich die zuständige Stelle aus dem Gesellschaftsvertrag. Er kann einen Gesellschafterbeschluss, ein Aufgriffsrecht bestimmter Mitgesellschafter oder einen anderen Vollzugsmechanismus vorsehen. Mehrheit, Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters und Form dürfen nicht aus einem anderen Modell übernommen werden. Muss die Klausel erst durch Vertragsänderung geschaffen oder geändert werden, gelten §§ 49 und 50 GmbHG einschließlich notarieller Beurkundung und der erforderlichen Mehrheit; Eingriffe in Rechte einzelner Gesellschafter können zusätzliche Zustimmung erfordern.

Beim GesAusG meldet die Geschäftsführung den notariell beurkundeten Ausschlussbeschluss zum Firmenbuch an. Erst mit der Eintragung gehen die Minderheitsanteile auf den Hauptgesellschafter über. Die angemessene Barabfindung schuldet der Hauptgesellschafter; sie muss nach den gesetzlichen Regeln vorbereitet und durch Treuhänder oder Bankgarantie gesichert sein. Die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung folgt dem besonderen Verfahren nach § 6 GesAusG.

Bei jedem anderen streitigen Weg bestimmt das konkrete Begehren die gerichtliche Zuständigkeit. Eine Klage auf Leistung, Feststellung, Beschlussmangel oder Auflösung verfolgt jeweils ein anderes Ziel. Die Abfindung darf ebenfalls nicht pauschal der GmbH zugewiesen werden: Vertrag, Erwerber, Bewertungsstichtag, Preisformel, Fälligkeit und Sicherung müssen zum gewählten Mechanismus passen.

Bericht, Unterlagen und Beschlussvorbereitung ordnen

§ 3 GesAusG verlangt einen gemeinsamen Bericht der Geschäftsführung und des Hauptgesellschafters. Darin müssen die Voraussetzungen des Ausschlusses sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Besondere Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung gehören ebenfalls in die Begründung.

Für die GmbH sind die maßgeblichen Unterlagen an die Gesellschafter zu übersenden. Zwischen der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Bericht, die Bewertungsunterlagen und die Beschlussvorlage sollten deshalb gemeinsam mit dem Gesellschaftsvertrag und dem aktuellen Beteiligungsstand geordnet werden.

Ändern sich Vermögens- oder Ertragslage oder die Pläne des Hauptgesellschafters vor der Beschlussfassung wesentlich, muss die Geschäftsführung darüber informieren. Eine Veränderung kann eine andere Barabfindung rechtfertigen. Die Treuepflicht im Gesellschafterstreit ist davon zu trennen: Sie ersetzt weder den Bericht noch die formalen Schritte des GesAusG.

Beschluss und Firmenbuch in richtiger Reihenfolge

Nach § 4 GesAusG braucht der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und die Zustimmung des Hauptgesellschafters. Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorsehen. Die notarielle Beurkundung und die Aufnahme der Ausschlussberichte in die Niederschrift oder als Anlage sind eigene Vorbereitungsschritte.

Die Geschäftsführung meldet den Ausschlussbeschluss nach § 5 GesAusG zum Firmenbuch an. Der Anmeldung sind insbesondere die Niederschrift und die erforderlichen Erklärungen beizufügen. Eingetragen werden darf der Beschluss erst, wenn der Treuhänder den Besitz der gesamten Barabfindung oder einer ausreichenden Bankgarantie angezeigt hat.

Erst mit der Eintragung gehen die Minderheitsanteile auf den Hauptgesellschafter über. Deshalb müssen Beschluss, notarielle Niederschrift, Firmenbuchanmeldung und Sicherung der Abfindung als zeitliche Kette geplant werden. Bei einem fehlerhaften Beschluss hilft die Einordnung zur Nichtigkeit eines GmbH-Beschlusses bei der Wahl des passenden nächsten Schritts.

Abfindung, Stichtag und Überprüfung getrennt prüfen

§ 2 GesAusG legt den Tag der Beschlussfassung als Stichtag für die Angemessenheit der Barabfindung fest. Sonderrechte sind bei der Festlegung zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Bewertung und die Frage, ob der Ausschlussweg überhaupt eröffnet ist, bleiben zwei getrennte Prüfungsschritte.

Die Barabfindung ist vor der Einberufung der Gesellschafterversammlung beim Treuhänder zu hinterlegen. An ihre Stelle kann eine Bankgarantie treten. § 6 GesAusG ordnet für ausgeschlossene Gesellschafter einen eigenen gerichtlichen Überprüfungsweg an. Die Angemessenheit der Abfindung wird daher nicht einfach durch eine Beschlussanfechtung ersetzt.

Für die erste Unterlagenmappe gehören Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsübersicht, Ausschlussbericht, Bewertungsunterlagen, Beschlussentwurf, notarielle Niederschrift und Nachweis der Abfindungssicherung zusammen. Die Ausschlussprüfung und die Vorbereitungs-Checkliste helfen, diese Punkte vor dem nächsten Termin zu ordnen.

Kurz gefragt.

Kann die Mehrheit einen Gesellschafter einfach ausschließen?

Nein. Erforderlich ist ein konkreter gesetzlicher oder vertraglicher Mechanismus. Beim GesAusG gelten insbesondere die Neun-Zehntel-Schwelle, der Generalversammlungsbeschluss, die Zustimmung des Hauptgesellschafters und die notarielle Beurkundung.

Welche Mehrheit und Form gelten bei einer Ausschlussklausel?

Das hängt von der bestehenden Klausel und dem geplanten Vollzug ab. Wird der Gesellschaftsvertrag erst geändert, sind §§ 49 und 50 GmbHG sowie mögliche zusätzliche Zustimmungen betroffener Gesellschafter zu prüfen. Für Anteilsübertragungen ist § 76 Abs 2 GmbHG mitzudenken.

Wer zahlt die Abfindung?

Das richtet sich nach dem gewählten Mechanismus. Beim GesAusG gewährt der Hauptgesellschafter die angemessene Barabfindung. Bei vertraglichen Aufgriffs- oder Übertragungsmodellen bestimmen Klausel und Erwerber, wer zahlt und wie Bewertung, Fälligkeit und Sicherung ausgestaltet sind.

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